Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). – Anforderungen an die Übersetzung des Schiedsgerichtsurteils. Beglaubigung.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 a) Der Rechtsöffnungsrichter hat vorfrageweise über die Vollstreckbar- keit des ausländischen Schiedsspruches zu entscheiden. Er prüft dabei von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ erfüllt sind. Grundsätzlich braucht der Rechtsöffnungskläger neben der Urschrift der Schiedsvereinbarung nur die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedspruches beizubringen, um den Beweiserfordernissen des New Yorker Übereinkommens Genüge zu tun (Patocchi/Jermini in: Kommentar zum 142
Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 42 zu Art. 194 IPRG). Ist aber der Schiedsspruch nicht in einer amtlichen Sprache der Schweiz abgefasst, muss er nach Art. IV Ziff. 2 NYÜ eine Übersetzung beibringen, die von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer, von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt worden ist. Eine Beglaubigung gemäss dem Rechte am Schiedsort soll dabei genügen. Das kantonale Prozessrecht kann dieses Erfordernis mildern oder sogar beseitigen (Patocchi/Jermini, a.a.O. N 54 zu Art. 194 IPRG). Es handelt sich dabei also um Formalien der Anerkennung und Vollstreckung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dem der Spra- che der Urschrift nicht mächtigen Anerkennungs- und Vollstreckungsrichter eine sichere Grundlage in die Hand zu geben, um neben den vom Schuldner eingewendeten auch über die von Amtes wegen zu beachtenden Verweige- rungsgründe gemäss Art. V Abs. 2 NYÜ befinden zu können, mithin über die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes und die Verletzung des Ordre public (vgl. Siehr, in IPR Kommentar, Zürich 1993 N 28 und f. zu Art. 194 IPRG).
b) Die vorliegende deutsche Übersetzung des Schiedsspruches wurde von einer Person namens N. E. D. gemacht und enthält auch deren Unterschrift. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Person arbeite bei einer Nota- rin. Diese Notarin habe bestätigt, dass die Übersetzung dem Originaltext entspreche. So heisse es auf der Übersetzung, "Ich, A. E., Notar in Moskau, beglaubige hiermit die Echtheit dieser Abschrift mit dem Original, im Letz- ten erwiesen sich keine Korrekturen, Zuschriften, gestrichene Worte und andere Besonderheiten". Mit dieser Erklärung habe die Notarin bestätigt, dass die Übersetzerin ihr Vertrauen geniesse. Die Unterschrift der Notarin sei noch mit einer Apostille versehen worden. Somit handle es sich bei ihr zweifellos um eine Amtsperson. Auf nochmalige Anfrage bei der Korrespon- denzanwältin in Moskau sei bestätigt worden, dass die Dolmetscherin N. E. D. befugt sei, Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutsche auszuführen für die nachfolgende notarielle Bestätigung und Legalisierung für das Aus- land. Mit diesem nachgereichten Bestätigungsschreiben werde das Noven- verbot nicht missachtet, bestätige es doch nur, was bereits in den erstinstanz- lichen Akten vorliege.
c) Die erwähnte Beglaubigung der Moskauer Notarin findet sich auf der mit der Übersetzung verbundenen Abschrift des Schiedsspruches. Damit wird entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht die Korrektheit der Übersetzung durch die Notarin beglaubigt, sondern lediglich die Übereinstimmung der der Übersetzerin für ihre Übersetzung als Vorlage dienenden Abschrift mit dem Originalschiedsspruch. Das ist aber etwas anderes als die Beglaubigung der Übersetzung. Damit die Notarin eine solche Beglaubigung überhaupt vornehmen könnte, müsste sie selber in der Lage sein, die Übersetzung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wenn sie diesfalls die Übersetzung auch gleich selber hätte vornehmen können, 143
ändert das nichts daran, dass eine von einer Drittperson vorgenommene Übersetzung, die durch einen der entsprechenden Sprache mächtigen Notar als richtig beglaubigt wird, den Anforderungen des New Yorker Überein- kommens genügen dürfte. Die von einer Drittperson angefertigte Überset- zung kann denn auch nach dem Übereinkommen von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt werden, von dem offensichtlich vorausgesetzt wird, dass er der in Frage stehenden Sprachen mächtig ist. Analog dazu müsste auch eine Beglaubigung durch einen Notar als Amtsperson, der die Überset- zung aufgrund seiner Sprachkenntnisse selber überprüfen kann, als genü- gend angesehen werden. Eine solche Beglaubigung liegt hier aber eben nicht vor. Es findet sich zwar am Schluss der deutschen Übersetzung nach der Unterschrift der Übersetzerin ein weiterer Text in russischer Sprache und kyrillischer Schrift, der offensichtlich von der selben Notarin unterzeichnet und mit ihrem Amtsstempel versehen ist. Es dürfte sich hier um eine weite- re Bestätigung handeln. Diese ist aber nicht ins Deutsche übersetzt, so dass ihr Inhalt vom Gericht nicht erfasst werden kann. Die Beschwerdeführerin behauptet aber auch gar nicht, damit werde die Richtigkeit der Übersetzung beglaubigt. Auf der Rückseite, örtlich nachfolgend an diesen Text, ist dann noch die erwähnte Apostille gemäss der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 angebracht, die aber, wie der Rechtsöffnungsrichter zu Recht festgehal- ten hat, zum vornherein nicht geeignet ist, eine diplomatische oder konsula- rische Beglaubigung der Übersetzung zu bewerkstelligen. ...
d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall an einer Art. IV Ziff. 2 NYÜ genügenden Übersetzung des zu vollstrecken- den Schiedsspruches mangelt. Es kann dabei auch nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wäre es doch für die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen, wo auch für sie die Zweifelhaftigkeit der Formalie ohne weiteres erkennbar war, ein leichtes gewesen, eine diplomati- sche oder konsularische Beglaubigung einzuholen, sei es bei der schweizeri- schen Vertretung in Moskau oder bei der russischen Vertretung in der Schweiz (vgl. als Beispiel für einen holländischen Schiedsspruch: BJM 1973 S. 195). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Justizkommission, 27. Februar 1998, i.S. A. / M. AG) 144
E. 2a Der Rechtsöffnungsrichter hat vorfrageweise über die Vollstreckbar- keit des ausländischen Schiedsspruches zu entscheiden. Er prüft dabei von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ erfüllt sind. Grundsätzlich braucht der Rechtsöffnungskläger neben der Urschrift der Schiedsvereinbarung nur die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedspruches beizubringen, um den Beweiserfordernissen des New Yorker Übereinkommens Genüge zu tun (Patocchi/Jermini in: Kommentar zum 142
Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 42 zu Art. 194 IPRG). Ist aber der Schiedsspruch nicht in einer amtlichen Sprache der Schweiz abgefasst, muss er nach Art. IV Ziff. 2 NYÜ eine Übersetzung beibringen, die von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer, von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt worden ist. Eine Beglaubigung gemäss dem Rechte am Schiedsort soll dabei genügen. Das kantonale Prozessrecht kann dieses Erfordernis mildern oder sogar beseitigen (Patocchi/Jermini, a.a.O. N 54 zu Art. 194 IPRG). Es handelt sich dabei also um Formalien der Anerkennung und Vollstreckung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dem der Spra- che der Urschrift nicht mächtigen Anerkennungs- und Vollstreckungsrichter eine sichere Grundlage in die Hand zu geben, um neben den vom Schuldner eingewendeten auch über die von Amtes wegen zu beachtenden Verweige- rungsgründe gemäss Art. V Abs. 2 NYÜ befinden zu können, mithin über die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes und die Verletzung des Ordre public (vgl. Siehr, in IPR Kommentar, Zürich 1993 N 28 und f. zu Art. 194 IPRG).
E. 2b Die vorliegende deutsche Übersetzung des Schiedsspruches wurde von einer Person namens N. E. D. gemacht und enthält auch deren Unterschrift. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Person arbeite bei einer Nota- rin. Diese Notarin habe bestätigt, dass die Übersetzung dem Originaltext entspreche. So heisse es auf der Übersetzung, "Ich, A. E., Notar in Moskau, beglaubige hiermit die Echtheit dieser Abschrift mit dem Original, im Letz- ten erwiesen sich keine Korrekturen, Zuschriften, gestrichene Worte und andere Besonderheiten". Mit dieser Erklärung habe die Notarin bestätigt, dass die Übersetzerin ihr Vertrauen geniesse. Die Unterschrift der Notarin sei noch mit einer Apostille versehen worden. Somit handle es sich bei ihr zweifellos um eine Amtsperson. Auf nochmalige Anfrage bei der Korrespon- denzanwältin in Moskau sei bestätigt worden, dass die Dolmetscherin N. E. D. befugt sei, Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutsche auszuführen für die nachfolgende notarielle Bestätigung und Legalisierung für das Aus- land. Mit diesem nachgereichten Bestätigungsschreiben werde das Noven- verbot nicht missachtet, bestätige es doch nur, was bereits in den erstinstanz- lichen Akten vorliege.
E. 2c Die erwähnte Beglaubigung der Moskauer Notarin findet sich auf der mit der Übersetzung verbundenen Abschrift des Schiedsspruches. Damit wird entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht die Korrektheit der Übersetzung durch die Notarin beglaubigt, sondern lediglich die Übereinstimmung der der Übersetzerin für ihre Übersetzung als Vorlage dienenden Abschrift mit dem Originalschiedsspruch. Das ist aber etwas anderes als die Beglaubigung der Übersetzung. Damit die Notarin eine solche Beglaubigung überhaupt vornehmen könnte, müsste sie selber in der Lage sein, die Übersetzung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wenn sie diesfalls die Übersetzung auch gleich selber hätte vornehmen können, 143
ändert das nichts daran, dass eine von einer Drittperson vorgenommene Übersetzung, die durch einen der entsprechenden Sprache mächtigen Notar als richtig beglaubigt wird, den Anforderungen des New Yorker Überein- kommens genügen dürfte. Die von einer Drittperson angefertigte Überset- zung kann denn auch nach dem Übereinkommen von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt werden, von dem offensichtlich vorausgesetzt wird, dass er der in Frage stehenden Sprachen mächtig ist. Analog dazu müsste auch eine Beglaubigung durch einen Notar als Amtsperson, der die Überset- zung aufgrund seiner Sprachkenntnisse selber überprüfen kann, als genü- gend angesehen werden. Eine solche Beglaubigung liegt hier aber eben nicht vor. Es findet sich zwar am Schluss der deutschen Übersetzung nach der Unterschrift der Übersetzerin ein weiterer Text in russischer Sprache und kyrillischer Schrift, der offensichtlich von der selben Notarin unterzeichnet und mit ihrem Amtsstempel versehen ist. Es dürfte sich hier um eine weite- re Bestätigung handeln. Diese ist aber nicht ins Deutsche übersetzt, so dass ihr Inhalt vom Gericht nicht erfasst werden kann. Die Beschwerdeführerin behauptet aber auch gar nicht, damit werde die Richtigkeit der Übersetzung beglaubigt. Auf der Rückseite, örtlich nachfolgend an diesen Text, ist dann noch die erwähnte Apostille gemäss der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 angebracht, die aber, wie der Rechtsöffnungsrichter zu Recht festgehal- ten hat, zum vornherein nicht geeignet ist, eine diplomatische oder konsula- rische Beglaubigung der Übersetzung zu bewerkstelligen. ...
E. 2d Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall an einer Art. IV Ziff. 2 NYÜ genügenden Übersetzung des zu vollstrecken- den Schiedsspruches mangelt. Es kann dabei auch nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wäre es doch für die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen, wo auch für sie die Zweifelhaftigkeit der Formalie ohne weiteres erkennbar war, ein leichtes gewesen, eine diplomati- sche oder konsularische Beglaubigung einzuholen, sei es bei der schweizeri- schen Vertretung in Moskau oder bei der russischen Vertretung in der Schweiz (vgl. als Beispiel für einen holländischen Schiedsspruch: BJM 1973 S. 195). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Justizkommission, 27. Februar 1998, i.S. A. / M. AG) 144
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
nicht wirksam geworden. Fehlt es aber an einer gültigen Schiedsklausel, so ist die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdegegners zu verwerfen und das Kantonsgerichtspräsidium zur Beurteilung der vorliegenden Anfech- tungsklage zuständig. (Justizkommission, 11. September 1998, i.S. S. / Verein M.) Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ). – Anforderungen an die Übersetzung des Schiedsgerichtsurteils. Beglaubi- gung. Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 15. November 1991 schlossen die Parteien einen gleichzeitig in russi- scher und deutscher Sprache abgefassten Kaufvertrag ("Vertrag Nr. 3") ab, wobei sie unter Ziff. 10 des Vertrages eine Schiedsvereinbarung trafen. Mit Schiedsspruch vom 22. Dezember 1994 verpflichtete das Internationale Kommerzschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russi- schen Föderation die Beklagte zur Bezahlung von US$ 22'320.- an die Kläge- rin. Gleichzeitig verpflichtete das Schiedsgericht die Beklagte, die Klägerin für die von dieser zu bezahlenden Schiedsgerichtsgebühr von US$ l'489.- zu entschädigen. Das gestützt auf diesen Schiedsspruch eingereichte Rechtsöff- nungsbegehren der Beklagten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wies der Rechtsöffnungsrichter ab. Er verweigerte dem fraglichen Schiedsgerichtsur- teil die Anerkennung und Vollstreckung mit der Begründung, dass nicht dargetan sei, dass die vorgelegte deutsche Übersetzung des Schiedsgerichts- urteils gemäss der Vorschrift von Art. IV Ziff. 2 des New Yorker Überein- kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Schiedssprüche (NYÜ) von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer besorgt oder von einem diplomatischen oder konsularischen Ver- treter beglaubigt worden sei. Hiegegen reichte die Beschwerdeführerin bei der Justizkommission des Obergerichts Beschwerde ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. Aus den Erwägungen:
2. a) Der Rechtsöffnungsrichter hat vorfrageweise über die Vollstreckbar- keit des ausländischen Schiedsspruches zu entscheiden. Er prüft dabei von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ erfüllt sind. Grundsätzlich braucht der Rechtsöffnungskläger neben der Urschrift der Schiedsvereinbarung nur die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedspruches beizubringen, um den Beweiserfordernissen des New Yorker Übereinkommens Genüge zu tun (Patocchi/Jermini in: Kommentar zum 142
Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 42 zu Art. 194 IPRG). Ist aber der Schiedsspruch nicht in einer amtlichen Sprache der Schweiz abgefasst, muss er nach Art. IV Ziff. 2 NYÜ eine Übersetzung beibringen, die von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer, von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt worden ist. Eine Beglaubigung gemäss dem Rechte am Schiedsort soll dabei genügen. Das kantonale Prozessrecht kann dieses Erfordernis mildern oder sogar beseitigen (Patocchi/Jermini, a.a.O. N 54 zu Art. 194 IPRG). Es handelt sich dabei also um Formalien der Anerkennung und Vollstreckung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dem der Spra- che der Urschrift nicht mächtigen Anerkennungs- und Vollstreckungsrichter eine sichere Grundlage in die Hand zu geben, um neben den vom Schuldner eingewendeten auch über die von Amtes wegen zu beachtenden Verweige- rungsgründe gemäss Art. V Abs. 2 NYÜ befinden zu können, mithin über die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes und die Verletzung des Ordre public (vgl. Siehr, in IPR Kommentar, Zürich 1993 N 28 und f. zu Art. 194 IPRG).
b) Die vorliegende deutsche Übersetzung des Schiedsspruches wurde von einer Person namens N. E. D. gemacht und enthält auch deren Unterschrift. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Person arbeite bei einer Nota- rin. Diese Notarin habe bestätigt, dass die Übersetzung dem Originaltext entspreche. So heisse es auf der Übersetzung, "Ich, A. E., Notar in Moskau, beglaubige hiermit die Echtheit dieser Abschrift mit dem Original, im Letz- ten erwiesen sich keine Korrekturen, Zuschriften, gestrichene Worte und andere Besonderheiten". Mit dieser Erklärung habe die Notarin bestätigt, dass die Übersetzerin ihr Vertrauen geniesse. Die Unterschrift der Notarin sei noch mit einer Apostille versehen worden. Somit handle es sich bei ihr zweifellos um eine Amtsperson. Auf nochmalige Anfrage bei der Korrespon- denzanwältin in Moskau sei bestätigt worden, dass die Dolmetscherin N. E. D. befugt sei, Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutsche auszuführen für die nachfolgende notarielle Bestätigung und Legalisierung für das Aus- land. Mit diesem nachgereichten Bestätigungsschreiben werde das Noven- verbot nicht missachtet, bestätige es doch nur, was bereits in den erstinstanz- lichen Akten vorliege.
c) Die erwähnte Beglaubigung der Moskauer Notarin findet sich auf der mit der Übersetzung verbundenen Abschrift des Schiedsspruches. Damit wird entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht die Korrektheit der Übersetzung durch die Notarin beglaubigt, sondern lediglich die Übereinstimmung der der Übersetzerin für ihre Übersetzung als Vorlage dienenden Abschrift mit dem Originalschiedsspruch. Das ist aber etwas anderes als die Beglaubigung der Übersetzung. Damit die Notarin eine solche Beglaubigung überhaupt vornehmen könnte, müsste sie selber in der Lage sein, die Übersetzung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wenn sie diesfalls die Übersetzung auch gleich selber hätte vornehmen können, 143
ändert das nichts daran, dass eine von einer Drittperson vorgenommene Übersetzung, die durch einen der entsprechenden Sprache mächtigen Notar als richtig beglaubigt wird, den Anforderungen des New Yorker Überein- kommens genügen dürfte. Die von einer Drittperson angefertigte Überset- zung kann denn auch nach dem Übereinkommen von einem Diplomaten oder Konsul beglaubigt werden, von dem offensichtlich vorausgesetzt wird, dass er der in Frage stehenden Sprachen mächtig ist. Analog dazu müsste auch eine Beglaubigung durch einen Notar als Amtsperson, der die Überset- zung aufgrund seiner Sprachkenntnisse selber überprüfen kann, als genü- gend angesehen werden. Eine solche Beglaubigung liegt hier aber eben nicht vor. Es findet sich zwar am Schluss der deutschen Übersetzung nach der Unterschrift der Übersetzerin ein weiterer Text in russischer Sprache und kyrillischer Schrift, der offensichtlich von der selben Notarin unterzeichnet und mit ihrem Amtsstempel versehen ist. Es dürfte sich hier um eine weite- re Bestätigung handeln. Diese ist aber nicht ins Deutsche übersetzt, so dass ihr Inhalt vom Gericht nicht erfasst werden kann. Die Beschwerdeführerin behauptet aber auch gar nicht, damit werde die Richtigkeit der Übersetzung beglaubigt. Auf der Rückseite, örtlich nachfolgend an diesen Text, ist dann noch die erwähnte Apostille gemäss der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 angebracht, die aber, wie der Rechtsöffnungsrichter zu Recht festgehal- ten hat, zum vornherein nicht geeignet ist, eine diplomatische oder konsula- rische Beglaubigung der Übersetzung zu bewerkstelligen. ...
d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall an einer Art. IV Ziff. 2 NYÜ genügenden Übersetzung des zu vollstrecken- den Schiedsspruches mangelt. Es kann dabei auch nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wäre es doch für die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen, wo auch für sie die Zweifelhaftigkeit der Formalie ohne weiteres erkennbar war, ein leichtes gewesen, eine diplomati- sche oder konsularische Beglaubigung einzuholen, sei es bei der schweizeri- schen Vertretung in Moskau oder bei der russischen Vertretung in der Schweiz (vgl. als Beispiel für einen holländischen Schiedsspruch: BJM 1973 S. 195). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Justizkommission, 27. Februar 1998, i.S. A. / M. AG) 144